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Einführung in die Erkenntnistheorie und Metaphysik. IV. Standpunkt der Immanenz Universitätsbibliothek Heidelberg Nachlass Heinrich Rickert Signatur: Heid. Hs. 2740 II C - 63
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Einführung in die Erkenntnistheorie und Metaphysik. IV. Standpunkt der Immanenz Universitätsbibliothek Heidelberg ; Nachlass Heinrich Rickert
Signatur: Heid. Hs. 2740 II C - 63; Blatt 325-398
Rickert, Heinrich (1863-1936) [Verfasser]
Heidelberg [ermittelt], 1926-1930. - Umschl. mit 72 Bl., masch., z.T. mit hs. Ergänzungen (Pag.: 215-218, 218a, 218a1, 219-233, 233a, 233a1, 234-252, 252a, 252a1, 253-280), Deutsch. - Vorlesung, Vorlesungsmanuskript
Benutzbar - Verfügbar, am Standort.
Inhaltsangabe: R. stellt den "Standpunkt der Immanenz" dar, der jede Annahme "transcendenter Realität" für problematisch hält und stattdessen "das Reale der psycho-physischen Sinnenwelt" als "Bewußtseins-Inhalt" versteht. Eine solche "Immanenzphilosophie" suche zwar die Versöhnung von Einzelwissenschaften, Philosophie und "gesunden Menschverstand", leugne aber zugleich einen "vom Subjekt unabhängigen Gegenstand der Erkenntnis". Denn die "immanente Abbildtheorie" des Empirismus denkt Erkenntnis als "Abbildung" der Wahrnehmung durch die Vorstellung. R. grenzt sich entschieden vom Empirismus ab, um zu seiner Urteilslehre der Erkenntnis zu gelangen. Die Frage nach dem Gegenstand der Erkenntnis kann R. zufolge nur über den Nachweis, dass jede Erkenntnis "Form eines Urteils" besitzt, beantwortet werden. Eine neue Problemstellung der Erkenntnistheorie als "Transcendentalphilosophie" ist dann u.a. die Frage nach der Unterscheidung zwischen dem Urteil als Erkenntnisakt und den Vorstellungen. "Urteil" meint zunächst die "Verknüpfung eines Subjekts mit einem Prädikat". Eine Erweiterung des Begriffs fasst dann auch Äußerungen wie Bejahung und Verneinung ("Beurteilungen") als notwendige Teile des Urteils auf. Urteile sind also mehr als nur "rein vorstellungsmäßiger Gehalt". Erkennen besteht R. zufolge nicht im Vorstellen, sondern "nur im Urteilen", d.h. im Vollzug des "Ja oder Nein". "Erkennen" ist also "seinem formalen Wesen nach bejahen oder verneinen". Das erkenntnistheoretische Subjekt ist immer ein "urteilendes", "Stellung nehmendes", "wertendes" Subjekt. Im Akt der Erkenntnis wird etwas "anerkannt" oder "verworfen". Neben der "Anerkennung" ist mit dem Urteil immer ein "Sollen" verbunden, dass dem Urteilsakt Notwendigkeit verleiht. Diese "Urteilsnotwendigkeit" ist das neue erkenntnistheoretische Wahrheitskriterium. "Erkennen" definiert R. schließlich als das "Beilegen" einer bestimmten Form zu einem Inhalt bzw. das "Bejahen" eines "Sollen".Bemerkung: Der größte Teil des vorlieg. Text verarbeitet den nachfolgenden Abschnitt "Erkenntnistheorie. V. Das Urtheil und sein Gegenstand" im selben Konvolut, enth. aber auch einige Erweiterungen. Im Umschlagtitel ist die ursprüngliche Datumsangabe 1926 nachträglich in 1930 abgeändert worden. Den letzten Abschnitten ist als Randnotiz hs. hinzugesetzt worden "Schluß am 28.VII. 1930". Damit ist zwar gesichert, dass das Teilkonvolut auch 1930 nach gelesen worden ist, doch scheint nach Papier u. Schriftbild der größte Teil älter zu sein, also auf die Vorlesung von 1926, viell. sogar noch früher zurückzugehen.
Objekteigenschaften: HandschriftPfad: Nachlass Heinrich Rickert / Nachlass Heinrich Rickert II. Werk / Nachlass Heinrich Rickert II. Werk C / Einführung in die Erkenntnistheorie und Metaphysik [Titel entsprechend dem Vorlesungsverz. Univ. Heidelberg SS 1926]
[Standort: Handschriftenabteilung ; Heid. Hs. 2740/59 (Frühere Signatur)]
DE-611-HS-2936386, http://kalliope-verbund.info/DE-611-HS-2936386
Erfassung: 16. November 2015 ; Modifikation: 2. Februar 2017 ; Synchronisierungsdatum: 2025-05-22T14:42:13+01:00