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GutachtenStadtarchiv KonstanzKorrespondenz Ignaz Heinrich von WessenbergSignatur: S 2144 7

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GutachtenStadtarchiv Konstanz ; Korrespondenz Ignaz Heinrich von Wessenberg

Signatur: S 2144 7


Erfurt, 06.04.1801. - Brief

Inhaltsangabe: "Betrachtungen über die gegenwärtige Lage der katholischen Geistlichkeit in Deutschland", Beilage zu Nr. 6. "In der gegenwärtigen Lage sind "thätiger Eifer, richtige Grundsätze und entschlossener Muth" wichtig. Ohne richtige Grundsätze schadet sich der beste Wille selbst. Es folgt in 3 Paragraphen eine Erläuterung dieser Grundsätze. n 1: Verliert der Bischof seinen Unterhalt, verliert er auch seine Selbständigkeit, mit der Folge, dass "das Religionswesen sinken" werde. n 2: 1. kann kein Fürstbischof sein Hochstift abtreten, denn es ist gar nicht sein Eigentum, "er ist lediglich Nuznießer". 2. Das Reich kann einem Hochstift sein Eigentum nicht entziehen, das ist "dem allgemeinen und deutschen Staatsrecht entgegen", und die Untertanen würden "ihre innere uralt hergebrachte Verfassung verändert sehen und die bisherige innere Geldzirkulation entbehren. 3. Die Entschädigung der linksrheinischen Eigentümer ist billig, sie muss aber "nach bekannten Rechtsregeln von allen Mitgliedern des deutschen Reichs geleistet werden, wobey man auch nicht absieht, warum das Vermögen der protestantischen Geistlichkeit nicht auch beytragen sollte". 4. Ausnahme kann nur Eroberungsrecht sein. 5. Eine solche Ausnahme ist gewissermaßen der Rastätter Kongress, doch sollte dabei "von der Regel nur im möglichst kleinsten Grad" abgewichen werden. 6. Der Kongress bestimmt, a) "daß Secularisationen ein Entschädigungsmittel seyn sollen, allein er sagt nicht, b) "daß es das einzige Entschädigungsmittel seyn solle. c) Dieser Kongress sagt gar nicht, daß die ganze politische Existenz aller oder einzelner geistlicher Staaten vernichtet werden solle. d) Wenn jeder geistliche Staat einen Theil seiner geistlichen Güter an Weltliche abgibt, so ist dieses auch eine Secularisation einzelner geistlicher Güter ohne Vernichtung irgend einer geistlichen Stiftung". e) Die französische Gesandtschaft hat zwar den Reichsstädten Frankfurt, Bremen und Hamburg ihre politische Existenz zugesichert, aber nirgends werden die Reichsstädte oder andere Reichsstände "von der an sich verhältnismäßigen Pflicht freigesprochen". f) Diejenigen, die auf dem linken Rheinufer nur Geldeinnahmen besaßen, haben auch auf nichts anderes Anspruch als auf Geldeinnahmen, nicht auf Territorien, "indem sie kein Territorium verloren haben". Das gilt auch für verlorene Herrschaften im Elsass. "Mediatherrschaften sind angemessene Entschädigungen, durch welche auch große Mächte, ohne sich zu schämen, in dem vorliegenden Geschäft, die gerechte Sache befördern können". g) Was ist Rastatt nicht bestimmt worden ist, kann jetzt nicht [einfach] bestimmt werden. h) Zugegebenermaßen haben die geistlichen Staaten einen Teil ihrer Besitzungen als Entschädigung abzugeben, aber auch den weltlichen Reichsständen obliegt es, "einen verhältnismäßigen Antheil an dieser Entschädigung zu übernehmen". i) Der reichsverfassungswidrige Separatfrieden befreit sich nicht von dieser Rechtsobliegenheit, indem k) diese Obliegenheit sich daruf gründet, daß sie bey dem Anfang des Reichskrieges daran Antheil genommen haben, und mithin dessen Folgen mit übertragen müßten". n3: "Was nun den Muth anlangt in Erfüllung einer politischen und religiösen Selbsterhaltung, so kennt dieser Muth billigermaßen keine andere Grenzen als die Grenzen einer vernünftigen Klugheit". Alle rechtmäßigen und notwendigen Mittel sind zu ergreifen, und die vernünftigen Klugheit rät, "im Sturm nicht zu seglen, sondern soviel es möglich ist, Zeit zu gewinnen und abzuwarten, bis die Heftigkeit der gegenwärtigen Gährungen sich mehr und mehr gelegt; und Recht und Billigkeit Eingang finden". Die Würde des geistlichen Standes erfordert es, behutsam vorzugehen, aber wo es sein muss, mit Offenheit "zur Verteidigung seiner Selbsterhaltung. Eine solche Sprache ist denen Abstimmungen auf dem Reichstag, denen Unterhandlungen bey großen Höfen und den bekannt zu machenden Staatsschriften vollkommen angemessen. e) Alle Bitterkeit muß sorgfältig vermieden werden; sie nutz#u2 2222

Bemerkung: dt.

Pfad: Korrespondenz Ignaz Heinrich von Wessenberg / S

DE-611-HS-1768789, http://kalliope-verbund.info/DE-611-HS-1768789

Erfassung: 13. August 2003 ; Modifikation: 13. Juli 2020 ; Synchronisierungsdatum: 2025-09-19T12:21:37+01:00