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Akten und Notizen betr. die Klage des Georg Minsinger von Frundeck, Administrator des Klosters Münster im Gregoriental, gegen die Erben des Nikolaus von Hattstatt, unter ihnen die Stadt Basel / Ludwig Iselin Basel UB Einzeldokumente Universitätsbibliothek BaselSignatur: UBH C VIb 44:75-162

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Akten und Notizen betr. die Klage des Georg Minsinger von Frundeck, Administrator des Klosters Münster im Gregoriental, gegen die Erben des Nikolaus von Hattstatt, unter ihnen die Stadt Basel / Ludwig Iselin Basel UB ; Einzeldokumente Universitätsbibliothek Basel

Signatur: UBH C VIb 44:75-162


1599-1607. - 44 Blätter, 21 x 15,5 cm, Deutsch. - Autograf, Handschrift

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Inhaltsangabe: Siehe auch C VIa 17-19. Vertreter des Klägers ist Kammerprokurator Dr. Hans Conradt Breuning, Vertreter der Beklagten lic. iur. David Wechtelin in Ensisheim. Der Prozess wird vor dem vorderösterreichischen Hofgericht in Ensisheim verhandelt. S. 77ff.: Abschrift der Klageschrift von der Hand von Ludwig Iselin: Nach dem Tod des letzten Lehnsträgers, Nikolaus von Hattstatt, der 1585 als Basler Bürger verstorben war, sollen dessen Lehen angeblich heimgefallen sein, sodass sie den Eigentumsherren hätten eingeräumt werden müssen. Es geht namentlich um das Schloss Haneck ob Sulzbach samt Wäldern und Zugehörden, das dem Gotteshaus Münster gehört. S. 83ff.: Klagerwiderung: Die Zuständigkeit des Hofgerichts wird bestritten, ebenso die Klagebefugnis des Administrators, die Zugehörigkeit des Klosters Münster im Gregoriental zu Vorderösterreich etc. - S. 85ff.: Nikolaus von Hattstatts Erbschaft wurde geteilt: Basels "arme Leuthe" erhielten 4 Achtel, 3 Achtel erhielt Frau Anna Pforr, 1 Achtel Sebastian Linck. - Replik und Duplik. - am 16.12.1598 ergeht ein Zwischenurteil; dagegen wird appelliert. S. 101ff.: In der Folge tritt auch das Kloster St. Clara in Freiburg wegen einer Schuldforderung gegen die Hattstatt'schen Erben dem Prozess bei. S. 125ff.: Libellus appellationis des Basler Rats und der anderen Hattstatt'schen Erben, gerichtet an die vorderösterreichische Regierung zur Begründung der Appellation. Der Regierung in Ensisheim wird die Kompetenz bestritten, in dieser Sache über die Stadt Basel zu richten. S. 135ff.: Der Gegenanwalt sieht keinen Vorteil darin, den Fall vor das Reichskammergericht zu ziehen, da die Stadt Basel als ein Ort der Eidgenossenschaft dieses nicht anerkenne. - Erbrecht, Justizhoheit, Territorialitätsprinzip.

Hattstatt, Nikolaus von, Oberst (1510-1585) [Erwähnte Person]

https://swisscollections.ch/Record/991170521843905501 (Katalogeintrag in swisscollections)

Akzession: Kauf. Datum: 1661. Eigentümer: Öffentliche Bibliothek der Universität Basel

Pfad: Einzeldokumente Universitätsbibliothek Basel

CH-002121-2-991170521843905501, http://kalliope-verbund.info/CH-002121-2-991170521843905501

Modifikation: 09.08.2023